Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.04.2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen einen Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Heilmitteln in den Quartalen I/2007 bis III/2007.
Der Kläger ist als Facharzt für Orthopädie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
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