1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens bis auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selber tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von 40.000 EUR.
Die Ehefrau des Beklagten, die Beigeladene zu 1, war im Bezirk der Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Mai 2012 beantragte sie ihre Zulassung als Vertragsärztin im Bezirk der Beigeladenen zu 2, weil der Beklagte schon seit längerem im Bezirk der Beigeladenen zu 2 als Kinder- und Jugendpsychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Versicherten zugelassen war. Seit 1.10.2012 betreiben der Beklagte und die Beigeladene zu 1 in Hamburg eine Praxisgemeinschaft.
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