Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honorars der Klägerin im Hinblick auf die Leistungen von angestellten Ärzten für Pathologie und Transfusionsmedizin, deren Anstellungsgenehmigung einem Versorgungsauftrag von 0,5 bzw 0,25 entspricht, im Quartal 3/2013.
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