BSG - Urteil vom 27.06.2018
B 6 KA 38/17 R
Normen:
SGB V § 79; SGB V § 85 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 398; BGB § 399; BGB § 402; StGB § 203;
Fundstellen:
NZS 2018, 957
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 8/15
SG Mainz, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 270/13

Vergütung vertragszahnärztlicher LeistungenWirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines Zahnarztes gegen die KZÄVUnzulässigkeit eines generellen Abtretungsverbotes mit einer Ausnahme nur gegenüber Banken

BSG, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 38/17 R

DRsp Nr. 2018/14307

Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines Zahnarztes gegen die KZÄV Unzulässigkeit eines generellen Abtretungsverbotes mit einer Ausnahme nur gegenüber Banken

1. Abtretungsvereinbarungen über vertrags(zahn)ärztliches Honorar sind auch dann nicht generell nichtig, wenn die Versicherten, die in der Praxis behandelt worden sind, nicht zugestimmt haben. 2. Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung darf die Abtretung der Honorarforderungen ihrer Mitglieder nicht in der Weise einschränken, dass nur an Kreditinstitute abgetreten werden darf.

1. Eine in einer Abrechnungsordnung vorgesehene Beschränkung der Abtretung auf solche, die mit Kreditinstituten vereinbart werden, ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig. 2. Entscheidend ist, dass mit der Beschränkung der Abtretbarkeit von Honorarforderungen auf Kreditinstitute eine Regelung der Berufsausübung der Vertragszahnärzte getroffen wird, die den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt.