OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.2022
2 U 52/22
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 242; ArbnErfG § 9 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 22/20

Vergütung von ArbeitnehmererfindungenAuskunftsanspruch bezüglich ArbeitnehmererfindungenUmfang des AuskunftsanspruchsStufenklage hinsichtlich der Vergütung vom Arbeitnehmererfindungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 2 U 52/22

DRsp Nr. 2022/17738

Vergütung von Arbeitnehmererfindungen Auskunftsanspruch bezüglich Arbeitnehmererfindungen Umfang des Auskunftsanspruchs Stufenklage hinsichtlich der Vergütung vom Arbeitnehmererfindungen

Bei einer Vereinfachung von Produktionsvorgängen verbunden mit einem Kostenersparnis durch eine Erfindung des Arbeitnehmers, ist dem Arbeitnehmer eine Vergütung zu zahlen, deren Höhe im Wege der Lizenzanalogie zu ermitteln ist. Insoweit hat der Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch der auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit mitumfasst. Daher hat der Arbeitgeber nicht nur Auskünfte über solche Produkte zu erteilen, in denen die Erfindung umgesetzt worden ist, sondern auch über vergleichbare Produkte, bei denen die Erfindung nicht in die Produktion eingeflossen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das am 18. Januar 2022 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Urteilsausspruch zu I.c) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 2) mitzuteilen hat, wie sich die Produktionskosten durch den Einsatz der Diensterfindung des Klägers im Vergleich zu einem Schmiermittelinjektor des Typs "J" verändert haben.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 2) zu 10 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.