LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.11.2020
L 5 SF 187/19 B E
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 80/19

Vergütung von beigeordneten Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Verwirkung des Erinnerungsrechts gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss bei bloßer (passiver) Unterlassung der zeitnahen Ausübung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen L 5 SF 187/19 B E

DRsp Nr. 2020/18024

Vergütung von beigeordneten Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Verwirkung des Erinnerungsrechts gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss bei bloßer (passiver) Unterlassung der zeitnahen Ausübung

Für die Verwirkung des Erinnerungsrechts des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss fehlt es regelmäßig an einem Umstandsmoment.

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Erinnerungsrecht der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin verwirkt ist.

Die Vergütung der Erinnerungsführerin, die in einer grundsicherungsrechtlichen Streitigkeit dem Kläger als Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden war, wurde mit Festsetzungsbeschluss vom 31. Januar 2018 auf 523,60 EUR festgesetzt.

Erst am 14. Juni 2019 hat die Erinnerungsführerin dagegen Erinnerung erhoben und die Festsetzung der Vergütung in beantragter Höhe (1.261,40 EUR), zumindest aber in Höhe von 815,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer verlangt.