Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. November 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Erinnerungsrecht der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin verwirkt ist.
Die Vergütung der Erinnerungsführerin, die in einer grundsicherungsrechtlichen Streitigkeit dem Kläger als Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden war, wurde mit Festsetzungsbeschluss vom 31. Januar 2018 auf 523,60 EUR festgesetzt.
Erst am 14. Juni 2019 hat die Erinnerungsführerin dagegen Erinnerung erhoben und die Festsetzung der Vergütung in beantragter Höhe (1.261,40 EUR), zumindest aber in Höhe von 815,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer verlangt.
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