LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2023
2 Sa 234/22
Normen:
ArbZG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 196/22

Vergütung von Pausenzeiten eines Beschäftigten i.R.d. regelmäßigen Arbeitszeit im Dreischichtbetrieb

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 234/22

DRsp Nr. 2024/1753

Vergütung von Pausenzeiten eines Beschäftigten i.R.d. regelmäßigen Arbeitszeit im Dreischichtbetrieb

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.06.2022 - 3 Ca 196/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Pausenzeiten.

Der Kläger war seit dem 24. Oktober 1988 bei der Beklagten in deren Betrieb in H-Stadt als Mitarbeiter in der Produktion mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Sein Tarifentgelt nach der Entgeltgruppe 1 belief sich auf 18,52 EUR brutto pro Stunde bzw. 2.819,00 EUR brutto im Monat. Inzwischen ist er zum 31. Mai 2022 aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden und in Rente gegangen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge der Feinstblechpackungsindustrie Anwendung, insbesondere der Gemeinsame Manteltarifvertrag für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Feinstblechpackungsindustrie (GMTV) vom 20. März 2018, gültig ab 01. Januar 2019, der zur Arbeitszeit in § 5 u.a. folgende Regelungen enthält:

"§ 5

Regelmäßige Arbeitszeit

5.1 Normale Vollzeit

Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden ("normale Vollzeit").

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6.