LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.11.2020
L 5 SF 301/20 B E
Normen:
VV RVG Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SF 73/12

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bemessung der Vergütung von Auslagen für gefertigte FotokopienErmessensspielraum des Rechtsanwalts und Beweislast der Staatskasse

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen L 5 SF 301/20 B E

DRsp Nr. 2020/18026

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bemessung der Vergütung von Auslagen für gefertigte Fotokopien Ermessensspielraum des Rechtsanwalts und Beweislast der Staatskasse

1. Bei der Entscheidung, in welchem Umfang er Kopien aus behördlichen Akten fertigen will, hat der Rechtsanwalt einen großzügigen Ermessensspielraum.2. Es ist dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, bereits bei Akteneinsichtnahme jede Seite vollständig zu lesen und insbesondere bei umfangreichen Akten, deren Vervielfältigung größtenteils geboten ist, diejenigen Schriftstücke einzeln zu identifizieren und auszusondern, die ausnahmsweise nicht zu vervielfältigen sind.3. Für die Frage, ob der anwaltliche Ermessensspielraum überschritten ist, trifft grundsätzlich die Staatskasse die Beweislast.

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

VV RVG Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Vergütung von Auslagen für gefertigte Fotokopien.