LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.03.2020
L 10 SF 371/20 E-B
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1-3; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; VV RVG Nr. 1005; VV RVG Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 23.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 2248/19

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Entstehung der EinigungsgebührUnerheblichkeit der einseitigen Erklärung des beklagten Leistungsträgers über eine neue Entscheidung im VerwaltungswegKeine Auslösung durch eine Einigung im Kostenpunkt als einseitiger Verzicht des Klägers auf Stellung eines Antrags auf gerichtliche Kostenentscheidung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen L 10 SF 371/20 E-B

DRsp Nr. 2020/5104

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Entstehung der Einigungsgebühr Unerheblichkeit der einseitigen Erklärung des beklagten Leistungsträgers über eine neue Entscheidung im Verwaltungsweg Keine Auslösung durch eine "Einigung" im Kostenpunkt als einseitiger Verzicht des Klägers auf Stellung eines Antrags auf gerichtliche Kostenentscheidung

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.12.2019 (S 2 SF 2248/19 E) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1-3; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; VV RVG Nr. 1005; VV RVG Nr. 1006;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des alleine für Kostensachen zuständigen 10. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg als Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 155 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -); die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).