LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.07.2019
L 5 P 31/19 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1-2; RVG Anl. 1 Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 89/18

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenFestsetzung der Verfahrensgebühr für eine Untätigkeitsklage im Rahmen einer subjektiven Klagehäufung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen L 5 P 31/19 B

DRsp Nr. 2019/11615

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Festsetzung der Verfahrensgebühr für eine Untätigkeitsklage im Rahmen einer subjektiven Klagehäufung

Der Vortrag des Anwalts, die Erhebung von 24 Untätigkeitsklagen und entsprechende vorgerichtliche Auseinandersetzungen hätten einen erheblichen Teil der Bürozeiten in Anspruch genommen, ist nicht geeignet, eine höhere Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.01.2019 wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde und die unbenannten Rechtsmittel werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1-2; RVG Anl. 1 Nr. 3102;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt eine höhere Festsetzung ihrer Prozesskostenhilfevergütung für die Führung einer Untätigkeitsklage.

Sie ist zur Betreuerin der Klägerin bestellt (Aufgabenkreis: Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten, mit Einwilligungsvorbehalt).

In der Vergangenheit stellte die Klägerin, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und dort Leistungen nach dem Dritten und Siebten Kapitel des SGB XII bezieht, (durch die Beschwerdeführerin) bei der Beklagten bzw. der Barmer - Krankenkasse -verschiedene Leistungsanträge.