Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.01.2019 wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde und die unbenannten Rechtsmittel werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt eine höhere Festsetzung ihrer Prozesskostenhilfevergütung für die Führung einer Untätigkeitsklage.
Sie ist zur Betreuerin der Klägerin bestellt (Aufgabenkreis: Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten, mit Einwilligungsvorbehalt).
In der Vergangenheit stellte die Klägerin, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und dort Leistungen nach dem Dritten und Siebten Kapitel des SGB XII bezieht, (durch die Beschwerdeführerin) bei der Beklagten bzw. der Barmer - Krankenkasse -verschiedene Leistungsanträge.
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