LSG Hessen - Beschluss vom 08.08.2019
L 2 AS 328/18 B
Normen:
SGG § 88 Abs. 1 S. 2-3; SGG § 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 307 S. 1; VV RVG § 3 Abs. 3 S. 1; VV RVG Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SF 165/16

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine fiktive Terminsgebühr bei unstreitiger Erledigung einer UntätigkeitsklageAnforderungen an ein konkludentes Anerkenntnis

LSG Hessen, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 328/18 B

DRsp Nr. 2019/13350

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine fiktive Terminsgebühr bei unstreitiger Erledigung einer Untätigkeitsklage Anforderungen an ein konkludentes Anerkenntnis

1. Eine (fiktive) Terminsgebühr entsteht bei unstreitiger Erledigung einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG durch Übersendung des begehrten Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides nicht. Es ist keine Verfahrensbeendigung durch angenommenes Anerkenntnis gemäß § 101 Abs. 2 SGG eingetreten. 2. Ein konkludentes Anerkenntnis setzt voraus, dass eindeutig der Wille des Beklagten erkennbar wird, den vom Kläger gegen ihn erhobenen Anspruch für begründet zu erklären und sich diesem Anspruch zu unterwerfen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1 S. 2-3; SGG § 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 307 S. 1; VV RVG § 3 Abs. 3 S. 1; VV RVG Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus Prozesskostenhilfe festzusetzenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).