Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus Prozesskostenhilfe festzusetzenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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