LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.10.2019
L 7 AS 1478/19 B
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1 und S. 3; RVG § 33 Abs. 4 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SF 67/19

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit des Ansatzes einer Mittelgebühr bei einer nahezu stoffgleichen Doppelverwertung nach einem Verbindungsbeschluss

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 1478/19 B

DRsp Nr. 2019/16455

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit des Ansatzes einer Mittelgebühr bei einer nahezu stoffgleichen Doppelverwertung nach einem Verbindungsbeschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.08.2019 geändert. Die aus der Landeskasse an den Erinnerungsführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 202,30 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1 und S. 3; RVG § 33 Abs. 4 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 3102;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) für ein Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Aachen.