LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.06.2020
L 10 KO 1328/20
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 7 Abs. 2; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG § 10 Abs. 1; JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; JVEG Anl. 2;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens zur Schwerbehinderteneigenschaft und des Merkzeichens GKeine Kostenübernahme für eine Koloskopie im Rahmen der Abrechnung von Einzelleistungen nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen L 10 KO 1328/20

DRsp Nr. 2020/9912

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens zur Schwerbehinderteneigenschaft und des Merkzeichens G Keine Kostenübernahme für eine Koloskopie im Rahmen der Abrechnung von Einzelleistungen nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 25.03.2020 wird auf 851,82 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 7 Abs. 2; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG § 10 Abs. 1; JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; JVEG Anl. 2;

Gründe

I.

In dem beim Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahren L 3 SB 4061/17 ging es um die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin und das Merkzeichen G.