LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.11.2020
L 4 SB 122/19
Normen:
JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; JVEG § 14;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den Ersatz und die Bestimmung der konkreten Höhe geltend gemachter Aufwendungen für einen erhöhten Hygieneaufwand im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen L 4 SB 122/19

DRsp Nr. 2020/17708

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Ersatz und die Bestimmung der konkreten Höhe geltend gemachter Aufwendungen für einen erhöhten Hygieneaufwand im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Vom Antragsteller geltend gemachte Aufwendungen für einen erhöhten Hygieneaufwand im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind zusätzlich als "notwendige besondere Kosten" im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzen. Zur Bestimmung der konkreten Höhe der Kosten ist die Nr. 245 GOÄ im Wege einer pauschalierten Schätzung heranzuziehen.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Erstattung des Gutachtens vom 29.05.2020 wird auf 1.482,87 EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; JVEG § 14;

Gründe

I.

Streitig ist die Vergütung eines Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG), wobei nur noch die Vergütung für den geltend gemachten erhöhten Hygieneaufwand in Höhe von 7,63 EUR brutto im Streit steht.