Der Kläger begehrt die Vergütung von Wegezeiten, die dann anfallen, wenn der Ort des Dienstbeginns und der Ort des Dienstendes auseinanderfallen, weil die Beklagte dies durch ihre Dienstplaneinteilung veranlasst hat.
Der am 20.07.1952 geborene Kläger war sei dem 28.12.1993 zunächst bei den S3xxxxxxxxx B1xxxxxxx GmbH, Rechtsvorgängerin der Beklagten, als Autobusfahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 07.12.1993 (Bl. 8 bis 9 d.A.) zugrunde, seit Umwandlung des ursprünglich befristeten Arbeitsvertrages in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag vom 23.10.1996 (Bl. 10 bis 11 d.A.) maßgeblich. Beide Verträge enthalten unter § 2 die folgende identische Klausel zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen:
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