LAG Chemnitz - Urteil vom 19.11.2019
3 Sa 124/19
Normen:
BGB § 293; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2182/18

Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug beim Betriebsübergang

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 124/19

DRsp Nr. 2020/4548

Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug beim Betriebsübergang

Ein Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug setzt ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 611a Abs. 2 BGB knüpft an die gem. § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeit an. In Annahmeverzug kann ein Arbeitgeber daher nur dann geraten, wenn zum Zeitpunkt des Angebots der Arbeitsleistung ein erfüllbares Arbeitsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Arbeitnehmer berechtigt ist, die Arbeitsleistung zu erbringen und es dem Arbeitgeber obliegt, die Arbeitsleistung anzunehmen. Im Falle des Betriebsübergangs liegt kein erfüllbares Arbeitsverhältnis zwischen Betriebsveräußerer und bisherigem Arbeitnehmer mehr vor, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Widerspruch gegen den Betriebsübergang eingelegt hat.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 20.03.2019 - 7 Ca 2182/18 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 18. bis 29.06.2018 Vergütung zu zahlen.