LAG Bremen - Urteil vom 23.03.2023
2 Sa 2/22
Normen:
BGB § 293;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 4
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8122/21

Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers aufgrund der unwirksamen Arbeitgeberkündigung

LAG Bremen, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 2/22

DRsp Nr. 2024/1757

Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers aufgrund der unwirksamen Arbeitgeberkündigung

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 18. November 2021 - 8 Ca 8122/21 - teilweise abgeändert.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2020 5.749,16 EUR brutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.746,63 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 an den Kläger zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2020 5.749,16 EUR brutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.940,70 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 an den Kläger zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2020 5.749,16 EUR brutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.940,70 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 an den Kläger zu zahlen.

5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21.