Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2022 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist seit dem 04.12.1987 bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugzeugführer auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 23.11.1987 (Bl. 151 d.A.) beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbands Luftverkehr e.V. (AGVL).
Im Zeitraum vom 02.10.2019 bis 04.01.2023 erfolgte die Entsendung als Flugzeugführer für den Flugbetrieb des Sultans in B (H.). Für diese Zeit ruhte das Inlandsarbeitsverhältnis der Parteien. Der Entsendung lagen folgende Vereinbarungen der Parteien zugrunde:
- Auslandsarbeitsvertrag vom 05.11.2019 (Bl. 152 ff. d.A.)
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- Auslandsarbeitsvertrag vom 25.05.2021 (Bl. 168 ff. d.A.)
- Nebenleistungsvereinbarung vom 25.05.2021 (Bl. 178 f. d.A.)
- Währungsausgleichsvereinbarung vom 25.05.2021 (Bl. 180 d.A.)
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Die genannten Auslandsarbeitsverträge regeln u.a. Folgendes:
" (...)
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