Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2022 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugzeugführer, zuletzt auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 06.08.2002 (Bl. 159 f. d.A.), beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbands Luftverkehr e.V. (AGVL).
In dem Zeitraum ab dem 01.07.2019 erfolgte die Entsendung als Flugzeugführer für den Flugbetrieb des Sultans in B (H.). Für diese Zeit ruhte das Inlandsarbeitsverhältnis der Parteien. Der Entsendung liegen folgende Vereinbarungen der Parteien zugrunde:
- Auslandsarbeitsvertrag vom 23.05.2019 (Bl. 49 ff. d.A.)
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- Auslandsarbeitsvertrag vom 24.11.2020 (Bl. 59 ff. d.A.)
- Vereinbarung zur Arbeitnehmerüberlassung im Konzern vom 24.11.2020 (Bl. 165 ff. d.A.)
- Auslandsarbeitsvertrag vom 15.12.2020 (Bl. 70 ff. d.A.)
Die genannten Auslandsarbeitsverträge regeln u.a. Folgendes:
" (...)
3. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag / Compliance Richtlinien
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