OLG Köln - Beschluss vom 08.06.2022
17 U 10/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 675; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 106/19

Vergütungsanspruch eines RechtsanwaltsZustandekommen eines AnwaltsvertragesGegenanspruch aus anwaltlicher FalschberatungUmfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwaltes

OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 17 U 10/22

DRsp Nr. 2022/11548

Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts Zustandekommen eines Anwaltsvertrages Gegenanspruch aus anwaltlicher Falschberatung Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwaltes

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 19 O 106/19 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

3.

Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gemäß Nr. 1222 zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 675; BGB § 611;

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ Abs. ). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ Abs. S. 1 Nr. ). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ Abs. S. 1 Nr. ) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ Abs. S. 1 Nr. ).