LAG Köln - Urteil vom 24.11.1995
13 Sa 830/95
Normen:
BGB § 615 Satz 2; SchwbG § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 286
ZTR 1996, 275
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9267/94

Vergütungsanspruch eines Schwerbehinderten - Leistungsunvermögen

LAG Köln, Urteil vom 24.11.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 830/95

DRsp Nr. 2001/4309

Vergütungsanspruch eines Schwerbehinderten - Leistungsunvermögen

1. Kann ein Schwerbehinderter aus gesundheitlichen Gründen seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen, so läßt sich auch aus dem Schwerbehindertenrecht kein Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung herleiten (wie BAGE 68, 141). 2. Eine (hier: Erwerbsunfähigkeits-) Rente stellt einen anderweitigen Verdienst im Sinne von § 615 Satz 2 BGB dar - wie jede öffentlich-rechtliche Leistung, die der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs bezogen hat; hierzu gehört nicht nur das Arbeitslosengeld, sondern auch etwa vorgezogenes Altersruhegeld - nichts anderes kann für die Erwerbsunfähigkeitsrente gelten.

Normenkette:

BGB § 615 Satz 2; SchwbG § 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Verzugslohn für die Zeit vom 15.06. bis 30.09.1994.