SG Hannover - Urteil vom 08.06.2005
S 35 KA 56/05
Normen:
SGB V § 76 Abs. 1 S. 2 § 95b Abs. 1 § 95b Abs. 3 ;

Vergütungsanspruch eines Vertragszahnarztes gegenüber der Krankenkasse nach kollektivem Zulassungsverzicht

SG Hannover, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen S 35 KA 56/05

DRsp Nr. 2008/17144

Vergütungsanspruch eines Vertragszahnarztes gegenüber der Krankenkasse nach kollektivem Zulassungsverzicht

Hat ein Vertragszahnarzt in einem mit Kollegen aufeinander abgestimmten Verhalten auf seine Zulassung oder Ermächtigung verzichtet, so kann er gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen keinen Vergütungsanspruch geltend machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 76 Abs. 1 S. 2 § 95b Abs. 1 § 95b Abs. 3 ;