ArbG Stuttgart, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 2112/20
Vergütungsanspruch für über das zulässige Maß hinaus geleistete ArbeitszeitBerechnung des AnnahmeverzugsentgeltsBerechnung des urlaubsrechtlichen ArbeitsverdienstesBereitschaftsdienst als mit dem Mindestlohn vergütungspflichtige ArbeitszeitAngemessene Vergütung für Nachtarbeit
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 28/21
DRsp Nr. 2023/11820
Vergütungsanspruch für über das zulässige Maß hinaus geleistete ArbeitszeitBerechnung des AnnahmeverzugsentgeltsBerechnung des urlaubsrechtlichen ArbeitsverdienstesBereitschaftsdienst als mit dem Mindestlohn vergütungspflichtige ArbeitszeitAngemessene Vergütung für Nachtarbeit
1. Der Arbeitnehmer erwirbt für geleistete Arbeit auch insoweit einen Vergütungsanspruch, als die geleistete Arbeitszeit das nach §§ 3 ff. ArbZG zulässige Maß überschritten hat.2. Für den Zeitraum des Annahmeverzugs ist der Berechnung der Annahmeverzugsvergütung die ausgefallene Arbeitszeit auch insoweit zugrunde zu legen, als sie das nach §§ 3 ff. ArbZG zulässige Maß überschreitet.3. Die unter Verstoß gegen § 3ArbZG geleistete Arbeitszeit gehört zu dem urlaubsrechtlich gem. § 11 Abs. 1BUrlG zu berücksichtigenden Arbeitsverdienst.
1. Bereitschaftszeit ist nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, sondern vergütungspflichtige Arbeit i.S.v. § 611 Abs. 1BGB bzw. § 611a Abs. 2BGB und mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Mindestlohngesetzes differenziert nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme und gibt damit auch für Bereitschaft einen ungeschmälerten Anspruch auf den Mindestlohn.
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