LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.03.2023
3 Sa 28/21
Normen:
ArbZG § 18 Abs. 1 Nr. 3; MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 2112/20

Vergütungsanspruch für über das zulässige Maß hinaus geleistete ArbeitszeitBerechnung des AnnahmeverzugsentgeltsBerechnung des urlaubsrechtlichen ArbeitsverdienstesBereitschaftsdienst als mit dem Mindestlohn vergütungspflichtige ArbeitszeitAngemessene Vergütung für Nachtarbeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 28/21

DRsp Nr. 2023/11820

Vergütungsanspruch für über das zulässige Maß hinaus geleistete Arbeitszeit Berechnung des Annahmeverzugsentgelts Berechnung des urlaubsrechtlichen Arbeitsverdienstes Bereitschaftsdienst als mit dem Mindestlohn vergütungspflichtige Arbeitszeit Angemessene Vergütung für Nachtarbeit

1. Der Arbeitnehmer erwirbt für geleistete Arbeit auch insoweit einen Vergütungsanspruch, als die geleistete Arbeitszeit das nach §§ 3 ff. ArbZG zulässige Maß überschritten hat.2. Für den Zeitraum des Annahmeverzugs ist der Berechnung der Annahmeverzugsvergütung die ausgefallene Arbeitszeit auch insoweit zugrunde zu legen, als sie das nach §§ 3 ff. ArbZG zulässige Maß überschreitet.3. Die unter Verstoß gegen § 3 ArbZG geleistete Arbeitszeit gehört zu dem urlaubsrechtlich gem. § 11 Abs. 1 BUrlG zu berücksichtigenden Arbeitsverdienst.

1. Bereitschaftszeit ist nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, sondern vergütungspflichtige Arbeit i.S.v. § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 611a Abs. 2 BGB und mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Mindestlohngesetzes differenziert nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme und gibt damit auch für Bereitschaft einen ungeschmälerten Anspruch auf den Mindestlohn.