BGH - Urteil vom 14.12.2017
I ZR 53/15
Normen:
UrhG § 2; UrhG § 16 Abs. 2; UrhG a.F. § 53 Abs. 1; UrhG a.F. § 53 Abs. 2; UrhG a.F. § 54 Abs. 1 S. 1-2; UrhG a.F. § 54c; UrhG a.F. § 54g Abs. 1 S. 2; RL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 2 Buchst. b); BGB § 242; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
ZUM-RD 2018, 267
Vorinstanzen:
OLG München, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen WG

Vergütungsansprüche einer Verwertungsgesellschaft für Vervielfältigungen im Wege der Bildaufzeichnung und Tonaufzeichnung wegen des Inverkehrbringens und der Veräußerung von PCs mit eingebauter Festplatte

BGH, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen I ZR 53/15

DRsp Nr. 2018/1997

Vergütungsansprüche einer Verwertungsgesellschaft für Vervielfältigungen im Wege der Bildaufzeichnung und Tonaufzeichnung wegen des Inverkehrbringens und der Veräußerung von PCs mit eingebauter Festplatte

Die technische Eignung von PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke ist unter Berücksichtigung der für das Vervielfältigen wenigstens eines urheberrechtlich schutzfähigen Werks erforderlichen Mindestausstattung zu beurteilen. Für das Eingreifen der Vergütungspflicht ist auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen urheberrechtlich geschützten Werkes möglich.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Teil- und Endurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 2015 in Ziffer I und II des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: