BAG - Urteil vom 18.03.2014
9 AZR 694/12
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG § 4 Nr. 25
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 2359/11
ArbG Brandenburg, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 378/11

Vergütungsansprüche eines Rettungsassistenten im Anerkennungsjahr

BAG, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 694/12

DRsp Nr. 2014/9279

Vergütungsansprüche eines Rettungsassistenten im Anerkennungsjahr

Haben die Parteien ausdrücklich ein (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis vereinbart, so sind geleistete Dienste auch entsprechend zu vergüten.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2012 - 9 Sa 2359/11 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 15. September 2011 - 2 Ca 378/11 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.556,92 Euro brutto abzüglich 4.000,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

Der 1984 geborene Kläger bestand Ende 2007 zunächst die Prüfung zum Rettungssanitäter und später die staatliche Prüfung zum Rettungsassistenten. Ab 3. Dezember 2007 absolvierte er bei der Beklagten ein sog. Lehrwachen-Praktikum. Hierzu vereinbarten die Parteien am 3. Dezember 2007 ua. Folgendes:

"1. Herr ... wird in der Zeit vom 03.12.2007 bis zum 03.12.2008 ein Lehrwachen-Praktikum durchführen.

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