LAG Thüringen - Urteil vom 29.08.2019
3 Sa 459/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 35/15

Vergütungspflicht für Arbeitsleistungen in der NormalarbeitszeitÜbliche Vergütung für MehrarbeitsstundenAbgestufte Darlegungslast zur Begründung der Überstundenvergütung im Prozess

LAG Thüringen, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 459/15

DRsp Nr. 2020/878

Vergütungspflicht für Arbeitsleistungen in der Normalarbeitszeit Übliche Vergütung für Mehrarbeitsstunden Abgestufte Darlegungslast zur Begründung der Überstundenvergütung im Prozess

1. Nach § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die mit dem Arbeitnehmer verabredete Arbeitsleistung verpflichtet. Diese Verpflichtung bezieht sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf die Vergütung für die zu erbringende Regel- bzw. Normalarbeitszeit.2. Werden Überstunden geleistet und ist deren Vergütung nicht vertraglich ausgeschlossen worden, gilt eine Vergütung gem. § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn sie den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten waren. Eine berechtigte Vergütungserwartung kann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines Normalarbeitsverhältnisses ausschließlich arbeitsbezogene Vergütung erhält und sonst keine Kompensation für Mehrarbeit geregelt wurde.