LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.11.2019
7 Sa 620/19
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138;
Fundstellen:
AuR 2020, 334
NZA-RR 2020, 389
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 15361/17

Vergütungspflicht für fünfminütige UmkleidezeitAn- und Ablegezeiten auffälliger Dienstkleidung als vergütungspflichtige ArbeitszeitAn- und Ablegezeiten der Dienstwaffe als vergütungspflichtige ArbeitszeitUnzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen bei Einlassungspflicht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 620/19

DRsp Nr. 2020/6546

Vergütungspflicht für fünfminütige Umkleidezeit An- und Ablegezeiten auffälliger Dienstkleidung als vergütungspflichtige Arbeitszeit An- und Ablegezeiten der Dienstwaffe als vergütungspflichtige Arbeitszeit Unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen bei Einlassungspflicht

1. Das An- und Ablegen einer Dienstuniform zu Hause ist auch dann als fremdnützig und damit als Arbeitszeit anzusehen, wenn der Arbeitgeber es zwar freistellt, die Dienstuniform zu Hause an und abzulegen und auf dem Weg zur Arbeit zu tragen, er aber am Einsatzort keine zumutbaren Umkleidemöglichkeiten bereitstellt (So bereits LAG Berlin-Brandenburg vom 21.08.2019 - 15 Sa 575/19). 2. Das An- und Ablegen einer Dienstwaffe ist regelmäßig fremdnützig. Die dafür aufzuwendende Zeit ist daher auch dann vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn es der Arbeitgeber freistellt, ob die Dienstwaffe zu Hause in einem eigenen Waffenschließfach oder aber in einem Waffenschließfach auf einer nahegelegenen Polizeidienststelle verwahrt wird. 3. Der Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle ist auch dann keine vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn dieser in Uniform zurückgelegt wird, weil am Einsatzort keine zumutbaren Umkleidemöglichkeiten bestehen.