LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.08.2019
15 Sa 575/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611; Arbeitsstättenverordnung Anhang Nr. 4.1 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und S. 2; TV-L § 6 Abs. 1 S. 3; TV-L § 6 Abs. 3; TV-L § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1; TV-L § 8 Abs. 1 S. 4 und 5; TV-L § 24 Abs. 1 S. 4; TV-L § 37 Abs. 1; ArbZG § 11 Abs. 1; ArbZG § 11 Abs. 3 S. 1; ArbZG § 11 Abs. 4; ArbZG § 5 Abs. 1; ArbZG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 2867
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 13324/17

Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 575/19

DRsp Nr. 2019/16517

Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten

1. Das Umziehen im Betrieb, soweit eine auffällige Bekleidung anzulegen ist, ist nach der Rechtsprechung des BAG auf jeden Fall fremdnützig, da es sich um eine Tätigkeit handelt, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Die ausschließliche Fremdnützigkeit entfällt nach hiesiger Ansicht jedenfalls dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer zu Hause umzieht und ihm eine zumutbare betriebliche Umkleidemöglichkeit durch den Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt wird. 2. Der Arbeitsweg wird selbst dann nicht ausschließlich fremdnützig zurückgelegt, wenn wegen unzumutbarer Umkleidemöglichkeiten vor Ort die Uniform schon zu Hause angelegt werden muss. Der Arbeitsweg bleibt insofern mindestens auch eigennützig.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.01.2019 - 58 Ca 13324/17 - teilweise abgeändert: