LAG Hamburg - Urteil vom 20.07.2017
7 Sa 40/17
Normen:
BMTV § 5; BMTV § 6; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 16
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 277/16

Vergütungspflichtige Fahrzeiten nach dem BundesmontagetarifvertragUnbegründete Vergütungsklage eines Aufzugmonteurs wegen Fahrtzeiten vom Wohnort zur ersten und von der letzten Wartungsanlage zurück zur Wohnung

LAG Hamburg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 40/17

DRsp Nr. 2017/16343

Vergütungspflichtige Fahrzeiten nach dem Bundesmontagetarifvertrag Unbegründete Vergütungsklage eines Aufzugmonteurs wegen Fahrtzeiten vom Wohnort zur ersten und von der letzten Wartungsanlage zurück zur Wohnung

1. Fahrzeiten von Montagearbeitern von ihrem Wohnort zur Montageeinsatzstelle können vergütungspflichtig sein. 2. Durch Tarifvertrag kann geregelt werden, ob Fahrzeiten zur vergütungspflichtigen tariflichen Arbeitszeit gehören. 3. Die Auslegung des Bundesmontagetarifvertrags ergibt, dass Fahrzeiten im Rahmen der Nahmontage zur (ersten) Montageanlage und zurück von der letzten Montagestelle nicht zur tariflichen Arbeitszeit zählen, jedenfalls nicht mit dem tariflichen Entgelt zu vergüten sind. Hier besteht ausschließlich ein Anspruch auf Nahauslösung nach § 5 BMTV, der Entgeltcharakter zukommt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 (27 Ca 277/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BMTV § 5; BMTV § 6; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Fahrzeiten des Klägers von seinem Wohnsitz zum ersten Kunden (zu wartende Aufzugsanlagen) bzw. vom letzten Kunden zu seinem Wohnsitz als Arbeitszeit zu vergüten.