»1. Ein innerhalb der Frist des § 4KSchG erhobener Antrag gemäß § 256 Abs. 1ZPO, mit dem die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehrt wird, wahrt die Klagefrist für die erste und auch für spätere Kündigungen jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die Sozialwidrigkeit der Kündigungen noch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend macht (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. BAGE 57, 231 = AP Nr. 19 zu § 4KSchG 1969 und Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - AP Nr. 28 zu § 4KSchG 1969); dies gilt unabhängig davon, ob für den Antrag zunächst ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1ZPO bestand.2. Bestehen Zweifel, ob der Klageantrag (auch) ein Feststellungsbegehren gemäß § 256 Abs. 1ZPO beinhaltet, sind diese gemäß § 139ZPO zu klären (Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - - aaO); notfalls ist der bei Ablauf der Klagefrist des § bestehende Umfang des Rechtsschutzbegehrens durch Auslegung zu ermitteln (insoweit übereinstimmend BAG Urteil vom 16. März 1994 - - AP Nr. 29 zu § 1969). Ob ein Zusatz zu einem Antrag nach § , der das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses anspricht, regelmäßig als Feststellungsantrag gemäß § zu werten ist, bleibt unentschieden.«
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