BAG - Urteil vom 28.01.2020
9 AZR 91/19
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 256; ZPO § 257;
Fundstellen:
AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 81
AuR 2020, 280
EzA GG Art. 33 Nr. 50
EzA-SD 2020, 12
EzA-SD 2020, 16
NJW 2020, 1754
NZA 2020, 582
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 410/17
ArbG Neuruppin, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 471/16

Verhältnis zwischen Leistungs- und FeststellungsklageChancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren gem. Art. 33 Abs. 2 GGBindung des öffentlichen Arbeitgebers im Auswahlverfahren an das von ihm gem. Art. 33 Abs. 2 GG erstellte AnforderungsprofilVoraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei fehlerhaftem BewerbungsverfahrenDarlegungs- und Beweislast des zurückgewiesenen Bewerbers im Schadensersatzprozess

BAG, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 91/19

DRsp Nr. 2020/5489

Verhältnis zwischen Leistungs- und Feststellungsklage Chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren gem. Art. 33 Abs. 2 GG Bindung des öffentlichen Arbeitgebers im Auswahlverfahren an das von ihm gem. Art. 33 Abs. 2 GG erstellte Anforderungsprofil Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei fehlerhaftem Bewerbungsverfahren Darlegungs- und Beweislast des zurückgewiesenen Bewerbers im Schadensersatzprozess

Orientierungssätze: 1. Begehrt die klagende Partei ein Feststellungsurteil hinsichtlich zukünftig fällig werdender Ansprüche auf Schadensersatz, kann sie zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf zukünftige Leistung wählen. Der Grundsatz, dass die Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage Vorrang hat, gilt in diesem Zusammenhang nicht (Rn. 23). 2. Ist ein Teil des Schadens schon entstanden und mit der Entstehung eines weiteren Schadens zu rechnen, ist die klagende Partei nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (Rn. 24). 3. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Einem übergangenen Bewerber kann deshalb gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung zustehen, der sich auf Geldersatz richtet (Rn. 27 f.).