BAG - Urteil vom 23.06.2005
2 AZR 95/05
Normen:
KSchG § 1 § 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 280
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 25/04
ArbG Mannheim, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 285/03

Verhältnismäßigkeit der Änderungskündigung - Darlegungspflicht des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 95/05

DRsp Nr. 2005/20629

Verhältnismäßigkeit der Änderungskündigung - Darlegungspflicht des Arbeitgebers

Orientierungssätze:1. Bei einer Änderungskündigung sind alle vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Vertragsänderungen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen.2. Schlägt der Arbeitgeber beispielsweise den Wegfall von Arbeitsbefreiungen und zusätzlichen Urlaubstagen, die Geltung einer verkürzten Ausschlussfrist oder die Abgabe einer Erklärung des Arbeitnehmers vor, nicht der Scientologie-Lehre anzuhängen, so muss der Arbeitgeber darlegen, warum diese Regelungen geeignet und erforderlich sind, um den Inhalt des Arbeitsvertrags an die geänderte Beschäftigungsmöglichkeit anzupassen.

Normenkette:

KSchG § 1 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine ordentliche, auf betriebsbedingte Gründe gestützte Änderungskündigung. Der Kläger hat das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - angenommen.

Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen und vertreibt deutschlandweit in über 90 Filialen Elektroartikel und Photogeräte.