BSG, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 LW 1/13 C
BSG, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 LW 5/13 B
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 LW 5/12
SG Detmold, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 LW 6/11
BSG, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 LW 1/14 C
BSG, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 LW 5/14 B
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 LW 14/12
SG Dortmund, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 LW 3/11
Verhältnismäßigkeit der Pflicht zur Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG); Faktischer Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Grundgesetz (GG) durch die Koppelung einer Altersrente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs; Entzug von zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendiger Einkünfte in unzumutbarer Weise durch die Abgabe; Abhängigkeit der Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs
BVerfG, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 97/14
DRsp Nr. 2018/10923
Verhältnismäßigkeit der Pflicht zur Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG); Faktischer Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Art. 14Grundgesetz (GG) durch die Koppelung einer Altersrente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs; Entzug von zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendiger Einkünfte in unzumutbarer Weise durch die Abgabe; Abhängigkeit der Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs
1. Die Koppelung einer Altersrente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs greift faktisch in die Eigentumsfreiheit des Art. 14GG ein.2. Die Pflicht zur Hofabgabe wird verfassungswidrig, wenn diese in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind.3. Die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner darf nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden.
Tenor
1. 2. a) b) 3.
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