Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 20.03.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Regelaltersrente (RAR).
Die am 00.00.1944 geborene Klägerin ist seit dem 21.7.1967 mit dem am 00.00.1940 geborenen Landwirt I (im Folgenden: der Landwirt) verheiratet. Der Rentenantrag des Landwirts blieb mangels Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfolglos (Senat, Urteil v. 19.10.2011, L 8 LW 15/11, sozialgerichtsbarkeit.de;
Der Landwirt betreibt ein forstwirtschaftliches Unternehmen mit 144,13 ha Forst, 5,63 ha Unland und 14,11 Ha Hoffläche, die in seinem Eigentum stehen. Außerdem hat er 10 Bienenvölker und zwei Schafe, die auf Pachtland weiden. Seit dem 1.1.1961 ist er Pflichtmitglied bei der Beklagten.
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