SG Marburg - Urteil vom 07.05.2008
S 12 KA 349/07
Normen:
BMV-Ä § 18 Abs. 3 ; EKV-Ä § 21 Abs. 3 ; SGB V § 13 Abs. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 § 73 Abs. 2 § 81 Abs. 5 S. 2 § 81 Abs. 5 S. 3 ;

Verhältnismäßigkeit der Verhängung einer Geldbuße gegen einen Vertragsarzt

SG Marburg, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 349/07

DRsp Nr. 2008/17174

Verhältnismäßigkeit der Verhängung einer Geldbuße gegen einen Vertragsarzt

Es ist nicht unverhältnismäßig, gegen einen Vertragsarzt eine Disziplinarbuße von 5.000 Euro zu verhängen, der unzulässigerweise ein Privatrezept ausgestellt, eine Kassenleistung privat abgerechnet und in einem dritten Fall eine Unkostenpauschale von 20 Euro erhoben hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 18 Abs. 3 ; EKV-Ä § 21 Abs. 3 ; SGB V § 13 Abs. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 § 73 Abs. 2 § 81 Abs. 5 S. 2 § 81 Abs. 5 S. 3 ;