BSG - Urteil vom 29.11.2022
B 11 AL 33/21 R
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4 -5; SGB III § 159 Abs. 2 S. 1; SGB III § 159 Abs. 4 Nr. 1 -2; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
NZS 2023, 473
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 62/20
SG Cottbus, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AL 191/19

Verhängung einer Sperrzeit bezüglich eines Arbeitslosen bei Nichtteilnahme an einer angebotenen MaßnahmeVerhängung einer Sperrzeit bei Weigerung eines Arbeitslosen eine vorgesehene Teilnehmervereinbarung zu unterzeichnenErforderlicher Inhalt einer Belehrung über die Folgen des Abbruchs einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung

BSG, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 33/21 R

DRsp Nr. 2023/2198

Verhängung einer Sperrzeit bezüglich eines Arbeitslosen bei Nichtteilnahme an einer angebotenen Maßnahme Verhängung einer Sperrzeit bei Weigerung eines Arbeitslosen eine vorgesehene Teilnehmervereinbarung zu unterzeichnen Erforderlicher Inhalt einer Belehrung über die Folgen des Abbruchs einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung

1. Der Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer Maßnahme setzt in gleicher Weise eine Rechtsfolgenbelehrung voraus wie der Eintritt einer Sperrzeit bei deren Ablehnung. 2. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist unwirksam, wenn sie nicht über den Beginn der drohenden Sperrzeit informiert.

Eine Sperrzeit gegen den Arbeitslosen bei Abbruch einer Maßnahme zur Eingliederung kann nur erfolgen, wenn rechtzeitig vorab eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erfolgt ist, die konkret, richtig, vollständig, verständlich und auf den Einzelfall bezogen ist und auch den Zeitpunkt des Beginns der Sperrzeit benennt. Die Rechtsfolgenbelehrung muss auch zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf die Leistung von Arbeitslosengeld eine unbegründete Weigerung haben würde.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Februar 2021 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Mai 2020 zurückgewiesen.