LAG Köln - Beschluss vom 18.11.2016
4 Ta 278/16
Normen:
ZPO § 141; ArbGG § 51 Abs. 1; ArbGG § 57 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 884/16

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der Partei zu einem weiteren GüteversuchAdressat des Ordnungsgeldes bei einer juristischen Person

LAG Köln, Beschluss vom 18.11.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 278/16

DRsp Nr. 2017/11384

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der Partei zu einem weiteren Güteversuch Adressat des Ordnungsgeldes bei einer juristischen Person

Die Sanktion für die Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens richtet sich, wenn es sich bei der Partei um eine juristische Person handelt, gegen den geladenen gesetzlichen Vertreter. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien für einen (weiteren) Güteversuch unterliegt im arbeitsgerichtlichen Verfahren keinen strengeren Voraussetzungen als im allgemeinen Zivilprozess.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.09.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 141; ArbGG § 51 Abs. 1; ArbGG § 57 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der im Ausgangsrechtsstreit beklagten Partei. Er wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Nichterscheinens in der Kammerverhandlung am 29.09.2016.