LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.01.2017
4 Sa 161/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 868/15

Verhaltensbedingte Kündigung einer Altenpflegerin nach einschlägigen Abmahnungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 161/16

DRsp Nr. 2017/14517

Verhaltensbedingte Kündigung einer Altenpflegerin nach einschlägigen Abmahnungen

Kündigung einer Altenpflegehelferin wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten trotz vorangegangener einschlägiger Abmahnungen.

1. Eine Altenpflegerin verletzt ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie eine demente und hochgradig sturzgefährdete Bewohnerin 12 bis 15 Minuten allein ohne Aufsicht in der Toilette des Pflegebades lässt und der Rollator der Bewohnerin in Reichweite steht, so dass die Bewohnerin alleine aufstehen und weggehen kann, wenn in der Pflegedokumentation für diese Bewohnerin ausdrücklich festgelegt ist, dass sie nur in Begleitung zur Toilette zu bringen und zu beaufsichtigen ist; als erschwerend ist es zu werten, wenn das Pflegebad auf einem anderen Wohnflur liegt und die Toilette sich dadurch in einer für die Bewohnerin fremden Umgebung befindet. 2. Eine Altenpflegerin verletzt ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie einer Bewohnerin im Zimmer das Frühstück reicht und dieser dabei zum wiederholten Male das Essen in den Mund stopft und Flüssigkeit derart einflößt, dass sich die Bewohnerin verschluckt.