Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz lediglich noch um die Rechtswirksamkeit einer dem Kläger am 10.12.2003 hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils, sowie die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hatte mit Urteil vom 09.07.2004 die Rechtswirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Klägers festgestellt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Berufung.
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