LAG Thüringen - Urteil vom 02.08.2005
5 Sa 319/04
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 178
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3271/03

Verhaltensbedingte Kündigung wegen schikanöser Verzögerung einer Krankmeldung

LAG Thüringen, Urteil vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 319/04

DRsp Nr. 2005/21501

Verhaltensbedingte Kündigung wegen schikanöser Verzögerung einer Krankmeldung

»Zeigt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit deshalb nicht rechtzeitig an, weil er sich für eine durch Zahlungssäumnis von Kunden des Arbeitgebers zustande gekommenen Verzögerung der Zahlung seines Lohns revanchieren will, zerstört er damit unwiederbringlich das Vertrauen des Arbeitgebers in eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit. Ein solches schikanöses Verhalten berechtigt auch ohne Abmahnung zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz lediglich noch um die Rechtswirksamkeit einer dem Kläger am 10.12.2003 hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils, sowie die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hatte mit Urteil vom 09.07.2004 die Rechtswirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Klägers festgestellt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Berufung.