LAG Köln - Urteil vom 20.11.2013
11 Sa 290/13
Normen:
BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1833/12

Verhaltensbedingte KündigungInteressenabwägung bei KündigungSanktionsprinzip und Prognoseprinzip

LAG Köln, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 290/13

DRsp Nr. 2014/9395

Verhaltensbedingte KündigungInteressenabwägung bei KündigungSanktionsprinzip und Prognoseprinzip

Im Kündigungsrecht gilt nicht das Sanktionsprinzip, sondern das Prognoseprinzip. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn eine störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 8 Ca 1833/12 d - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 623;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die im Jahre 1959 geborene Klägerin, geschieden, ist sehbehindert und eine mit einem Grad von 80 anerkannte Schwerbehinderte. Sie steht seit dem Mai 2002 als Sachbearbeiterin der K D in den Diensten des beklagten Landes.

Krankheitsbedingt fehlte die Klägerin im Jahr 2008 an 161 Arbeitstagen, im Jahr 2009 an 176 Arbeitstagen und im Jahr 2010 an 213 Arbeitstagen.

Das Arbeitsverhältnis ist seit dem Jahre 2008 durch zahlreiche Arbeitsplatzkonflikte beeinträchtigt. Auszugsweise gestaltete sich der Verlauf der Konflikte wie folgt: