LAG Chemnitz - Urteil vom 10.01.2017
5 Sa 85/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1007/15

Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung eines Zement-Mischmeisters bei beharrlicher Missachtung der Pflicht zum regelmäßigen Tragen von Schutzkleidung

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 85/16

DRsp Nr. 2018/1495

Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung eines Zement-Mischmeisters bei beharrlicher Missachtung der Pflicht zum regelmäßigen Tragen von Schutzkleidung

1. Auch bei einer beharrlichen Weigerung, regelmäßig die zur persönlichen Schutzausrüstung gehörenden Kleidungsstücke anzulegen, kann das Interesse des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Kündigungsfrist überwiegen, wenn aufgrund dieses Verhaltens konkrete Gefahren nicht eingetreten sind und sich das Verhalten auch im Übrigen nicht erkennbar auf den betrieblichen Ablauf ausgewirkt hat. 2. Auch eine frühere Kündigung kann die Funktion einer Abmahnung erfüllen, wenn der Kündigungssachverhalt feststeht und die Kündigung aus anderen Gründen für sozialwidrig erachtet worden ist.

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung vom 15.07.2015 noch durch die ordentliche Kündigung vom 15.06.2015 aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: