LAG Köln - Urteil vom 14.02.2023
6 Sa 525/22
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5693/21

Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen unentschuldigten FehlensAbgestufte Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Verschuldens bei der Verletzung arbeitsvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten

LAG Köln, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 525/22

DRsp Nr. 2023/12396

Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens Abgestufte Darlegungs- und Beweislast bezüglich des "Verschuldens" bei der Verletzung arbeitsvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten

Zur Rechtfertigung einer Nebenpflichtverletzung ist der pauschale Hinweis auf eine Diagnose "Depression" nicht ausreichend. Inhaltsangabe: Einzelfall: Zur Substantiierungspflicht des Arbeitnehmers mit Blick auf von ihm geltend gemachte Rechtsfertigungsgründe.

1. Ist der Arbeitnehmer mindestens zweimal einschlägig abgemahnt worden und hat er erneut zwei Tage in dem Sinne unentschuldigt gefehlt, dass er sich erst verspätet beim Arbeitgeber gemeldet hat, um Bescheid zu sagen, dass er krankheitsbedingt ausfällt, hat er wiederholt und - angesichts der Abmahnungen beharrlich - gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht aus § 5 Absatz 1 Satz 1 EFZG verstoßen. 2. Hat der Arbeitgeber alles vorgetragen, was er hat vortragen können, um seiner Darlegungslast zum Thema "Verschulden" Genüge zu tun, war es am Arbeitnehmer, sich hierzu "vollständig" einzulassen. Unterlässt er dies, kommt er seiner Darlegungslast nicht nach und wird den Kündigungsschutzprozess verlieren. Ein pauschaler Hinweis auf eine "Depression" ist keine substantiierte Darlegung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.2022 - 3 Ca 5693/21 - wird zurückgewiesen.

2. 3.