LAG Köln - Urteil vom 27.11.2013
11 Sa 407/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4034/12

Verhaltensbedingter wichtiger KündigungsgrundVorgetäuschte KrankheitDarlegungs- und Beweislast für vorgetäuschte Krankheit

LAG Köln, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 407/13

DRsp Nr. 2014/9396

Verhaltensbedingter wichtiger KündigungsgrundVorgetäuschte KrankheitDarlegungs- und Beweislast für vorgetäuschte Krankheit

Es kann einen verhaltensbedingten wichtigen Kündigungsgrund darstellen, wenn ein Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fernbleibt und sich Lohnfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt. Jedoch hat der Arbeitgeber die Darlegungslast für die Tatsachen, die mit hinreichender Sicherheit die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2013 - 1 Ca 4034/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1)

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 30.04.2012, zugegangen am 30.04.2012, nicht fristlos, sondern erst zum 30.11.2012 aufgelöst worden ist.

2)

Der Beklagte wird verurteilt, das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Arbeitszeugnis auf den 30.11.2012 abzuändern und zu erteilen.

3)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.235,65 € brutto zu zahlen.

4)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5)