Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2013 wird zurückgewiesen.
2.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2013 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 30.04.2012, zugegangen am 30.04.2012, nicht fristlos, sondern erst zum 30.11.2012 aufgelöst worden ist.
2)Der Beklagte wird verurteilt, das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Arbeitszeugnis auf den 30.11.2012 abzuändern und zu erteilen.
3)Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.235,65 € brutto zu zahlen.
4)Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5)
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