LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.07.2023
3 Sa 118/23
Normen:
ArbGG § 64; BGB § 275 Abs. 3; EFZG § 3; ZPO § 92;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 330/22

Verhinderung an Erbringung der Arbeitsleistung bei symptomloser Covid-ErkrankungKeine Arbeitsunfähigkeit bei Covid ohne SymptomeQuarantäne als unerhebliche Fehlzeit bei langjährig beschäftigtem ArbeitnehmerKein Verschulden an Covid-Erkrankung bei Infektion in HochrisikogebietKein Vorwurf bei Reisen in Ländern mit Corona-Warnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 118/23

DRsp Nr. 2023/16697

Verhinderung an Erbringung der Arbeitsleistung bei symptomloser Covid-Erkrankung Keine Arbeitsunfähigkeit bei Covid ohne Symptome Quarantäne als unerhebliche Fehlzeit bei langjährig beschäftigtem Arbeitnehmer Kein Verschulden an Covid-Erkrankung bei Infektion in Hochrisikogebiet Kein Vorwurf bei Reisen in Ländern mit Corona-Warnung

1. Die symptomlose SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion eines Arbeitnehmers begründet für sich genommen keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 EFZG.2. Die symptomlose SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion eines Arbeitnehmers begründet allerdings einen in seiner Person liegenden Verhinderungsgrund im Sinne von § 616 Satz 1 BGB.3. Der Zeitraum der wegen einer SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion angeordneten Absonderung (Quarantäne) von zwei Wochen bzw. 11 Arbeitstagen betrifft im Falle eines langjährig beschäftigten Arbeitsnehmers eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne von § 616 Satz 1 BGB.4. Einen Arbeitnehmer, der in ein als Risiko-, nicht jedoch als Hochrisikogebiet eingestuftes Land verreist, für das zum Zeitpunkt des Reiseantritts - wie auch der gesamten Reise - keine behördliche Reisewarnung ausgesprochen ist, trifft kein Verschulden an der Arbeitsverhinderung, wenn nach Reiserückkehr eine SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion festgestellt wird.

Tenor

I. II. III. IV.