BGH - Urteil vom 29.09.2020
II ZR 112/19
Normen:
BGB § 242; HGB (analog) § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2446
DB 2020, 2292
DStR 2020, 2619
DZWIR 2021, 289
MDR 2020, 1517
NJW-RR 2021, 294
NZG 2021, 230
WM 2020, 2024
ZIP 2020, 2179
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 32/18 31 O 72/17
KG, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 28/18

Verhinderung der Vereinigung von Forderung und Schuld einer Gesellschaftsverbindlichkeit durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei sich durch Veranlassung einer Inkassozession an einen Treuhänder; Einwendungen gegen die Inanspruchnahme der Gesellschafter aus der Gesellschaftsverbindlichkeit für die Gesellschaft

BGH, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen II ZR 112/19

DRsp Nr. 2020/15527

Verhinderung der Vereinigung von Forderung und Schuld einer Gesellschaftsverbindlichkeit durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei sich durch Veranlassung einer Inkassozession an einen Treuhänder; Einwendungen gegen die Inanspruchnahme der Gesellschafter aus der Gesellschaftsverbindlichkeit für die Gesellschaft

Verhindert eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vereinigung von Forderung und Schuld einer Gesellschaftsverbindlichkeit bei sich durch Veranlassung einer Inkassozession an einen Treuhänder, der für die Gesellschaft Gesellschafter aus der Gesellschaftsverbindlichkeit in Anspruch nehmen soll, können diese gegen ihre Inanspruchnahme einwenden, dass der Inkassozessionar die Gesellschaft aus der Forderung nicht in Anspruch nehmen kann, da er die erlangten Beträge an die Gesellschaft auskehren muss.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Mai 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; HGB (analog) § 129 Abs. 1;

Tatbestand