BAG - Beschluss vom 03.03.2010
4 AZB 23/09
Normen:
ArbGG § 72b Abs. 1; ZPO § 315 Abs. 1;
Fundstellen:
BAGE 133, 285
EBE/BAG 2010, 107
NZA 2010, 910
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 94/08
ArbG Hamburg, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 147/08

Verhinderung eines Richters an der Unterschriftsleistung; Voraussetzungen für die wirksame Ersetzung durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden

BAG, Beschluss vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 4 AZB 23/09

DRsp Nr. 2010/10260

Verhinderung eines Richters an der Unterschriftsleistung; Voraussetzungen für die wirksame Ersetzung durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden

1. Die wirksame Ersetzung einer richterlichen Unterschrift unter einem Urteil durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass der Vorsitzende sich Kenntnis über diejenigen Tatsachen verschafft hat, die die Annahme einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des Beisitzers an der Unterschriftsleistung rechtfertigen. 2. Maßgebend ist dabei der subjektive Kenntnisstand des Vorsitzenden. Auf den späteren tatsächlichen Gang der Ereignisse kommt es für die Ersetzungswirkung des Verhinderungsvermerks nicht an.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. Februar 2009 - 8 Sa 94/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Normenkette:

ArbGG § 72b Abs. 1; ZPO § 315 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Nachwirkung eines Tarifvertrages und sich daraus ergebende Feststellungs- und Zahlungsansprüche des Klägers.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 19. Februar 2009 zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.