OLG Hamm - Beschluss vom 16.08.2022
5 RVGs 33/22
Normen:
BGB § 195; BGB § 214; BGB § 242; RVG § 51 Abs. 1;

Verjährung der Pauschgebühr des Pflichtverteidigers nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVGBeginn der Verjährung von Gebührenansprüchen mit RechtsmittelverzichtKeine Hemmung der Verjährung durch Antrag beim unzuständigen GerichtZulässiger Verjährungseinwand durch das Gericht

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 5 RVGs 33/22

DRsp Nr. 2023/6326

Verjährung der Pauschgebühr des Pflichtverteidigers nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG Beginn der Verjährung von Gebührenansprüchen mit Rechtsmittelverzicht Keine Hemmung der Verjährung durch Antrag beim unzuständigen Gericht Zulässiger Verjährungseinwand durch das Gericht

1. Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Pauschgebühr verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens - hier durch Rechtsmittelverzicht. 2. Eine Hemmung der Verjährung kommt nur in Betracht, wenn der Gebührenantrag bei dem zuständigen Gericht rechtzeitig eingereicht wurde. 3. Die Erhebung der Verjährung durch die Staatskasse ist keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB.

Tenor

Der Antrag des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 214; BGB § 242; RVG § 51 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Der antragstellende Rechtsanwalt ist dem Verurteilten am 05.09.2017 als weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Am 03.12.2018 verurteilte das Landgericht Münster den Verurteilten wegen Betruges in 85 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Nach Rechtsmittelverzicht des Mandanten des Antragstellers wurde das Urteil am 11.12.2018 in Bezug auf diesen rechtskräftig.