KG - Urteil vom 23.02.2017
8 U 87/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 207/13

Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Darlehensnehmers gegen die Bank wegen Angabe einer zu geringen monatlichen Darlehensrate

KG, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 8 U 87/15

DRsp Nr. 2017/8455

Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Darlehensnehmers gegen die Bank wegen Angabe einer zu geringen monatlichen Darlehensrate

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Darlehensnehmers gegen die Bank wegen Angabe einer zu geringen monatlichen Darlehensrate in den Vertragsverhandlungen beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Darlehensnehmer sodann den Darlehensvertrag (der eine tatsächlich höhere monatliche Rate ausweist) unterzeichnet und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Vertragsinhalt hat. Das Unterlassen der Lektüre des unterzeichneten Vertrags ist grob fahrlässig i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.03.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -37 O 207/13- abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die (Dritt-)Widerklage in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 24 % als Gesamtschuldner und der Kläger zu 76 % allein zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 45 % als Gesamtschuldner und der Kläger zu 55 % allein zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.