SG Kassel, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 2337/04
Verjährung gem § 111 SGB X im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren
LSG Hessen, Beschluß vom 13.11.2006 - Aktenzeichen L 3 U 177/06
DRsp Nr. 2007/3160
Verjährung gem § 111SGB X im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren
Es kann dem tatsächlich zuständigen Unfallversicherungsträger keine Verjährung gemäß § 111SGB X entgegengehalten werden, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens festgestellt wird und der zuvor für zuständig gehaltene Unfallversicherungsträger fristgemäß seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem zuständigen Krankenversicherungsträger geltend gemacht hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]