LAG Chemnitz - Urteil vom 23.05.2013
1 Sa 4/13
Normen:
BGB § 188 Abs. 2; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 214 Abs. 1; MTV DTAG § 20;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2334/12

Verjährung tariflicher Vergütungsansprüche bei fehlender Hemmung durch Kündigungsschutzklage

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 4/13

DRsp Nr. 2013/24818

Verjährung tariflicher Vergütungsansprüche bei fehlender Hemmung durch Kündigungsschutzklage

1. Durch eine Kündigungsschutzklage wird die Verjährung der Lohnansprüche aus den §§ 615, 293 ff. BGB nicht gehemmt. 2. Eine erweiternde Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit einer neben einer Feststellungsklage noch zu erhebenden Zahlungsklage führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn keine rechtliche Veranlassung zur Erhebung der Feststellungsklage besteht; das ist der Fall, wenn innerhalb der Verjährungsfrist eine Zahlungsklage erhoben werden kann, mit der inzident die Anwendbarkeit streitiger Tarifverträge gerichtlich geprüft werden können, und somit eine Prozessverdoppelung allein in der Hand der Arbeitnehmerin liegt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 7. November 2012 - 13 Ca 2334/12 - wird auf Kosten der Klägerin

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 188 Abs. 2; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 214 Abs. 1; MTV DTAG § 20;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entgelt nach den Tarifverträgen der ... AG (... AG).

Die Klägerin hat am 30. August 1991 mit der ... einen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem es u. a. heißt: